Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
BGBl. III Nr. 141/2008
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
- Litera a
- Litera bgemeinsame Seminare und Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden und Experten durchführen,
- Litera cVertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungen und besonderen Einsätzen einladen,
- Litera dVertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen,
- Litera egemeinsame Arbeitstreffen abhalten.