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BGBl. III Nr. 145/2008

kundgemacht 15.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Republik Österreich und dem Minister für Gesundheit und Familie der Republik Indien über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2008× zu Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die infrastrukturelle Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 145/2008 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
  2. Absatz 2,
    Unterzeichnet in New Delhi, am 17. Februar 2005 in zweifacher Ausfertigung in Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden gilt die englische Fassung.