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BGBl. III Nr. 75/2008

kundgemacht 24.06.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee – Jarovce
Kundmachung BGBl. III Nr. 75/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle Kittsee - Jarovce (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. III Nr. 75/2008 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung folgt.
  2. Absatz 2,
    Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt sie neunzig Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Diese Vereinbarung tritt spätestens am Tag des Außerkrafttretens des Vertrages außer Kraft.
  3. Absatz 3,
    Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die Errichtung eines gemeinsamen Kontaktbüros an der Autobahn-Grenzübergangsstelle Kittsee-Jarovce auf dem Gebiet der Slowakischen Republik vom 22. April 2003 3), außer Kraft.

Geschehen zu Prag am 15. Mai 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2003,.