Die Projekte und Pläne der Anlagen werden den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten mit allen erforderlichen Unterlagen unterbreitet.
BGBl. III Nr. 99/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass alle für den Bau und Betrieb der Anlagen erforderlichen Berechtigungen und alle übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen erteilt werden, sofern die in Artikel 5 genannten anderen öffentlichen Interessen gewahrt sind.
- Ziffer 3Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten führen die wasserrechtlichen Verfahren nach Massgabe der Projekte und Pläne selbständig unter Pflege des beiderseitigen Einvernehmens durch.
- Ziffer 4Mit dem Bau der Anlagen darf erst nach Genehmigung der Bauprojekte durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten begonnen werden.
- Ziffer 5Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Änderungen der Berechtigungen und aller übrigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen.
- Ziffer 6Die Vertragsstaaten werden für die Grenzgewässer gemäss Artikel 1 zusätzliche Berechtigungen nur im gegenseitigen Einvernehmen erteilen.