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BGBl. III Nr. 129/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2009× zu Militärische Geoinformationen (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Geoinformationen (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2009 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL römisch sechs

VERKAUF UND WEITERGABE AN DRITTPARTEIEN

Die Parteien haben GEOINT-Information, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder hergestellt wird, nicht an eine Drittpartei zu verkaufen, noch das Anrecht darauf zu übertragen oder sie zugänglich zu machen oder den Besitz davon und von damit verbundenen Materialien bzw. Ausrüstung zu übertragen, außer in Übereinstimmung mit einer Durchführungsvereinbarung oder wenn sonst eine schriftliche Ermächtigung von der bereitstellenden Partei vorliegt.