Dieses Übereinkommen unterliegt gemäß Absatz 2 des Artikels 5 der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
BGBl. III Nr. 116/2010
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
neu2
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.