Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält:
- Litera aDaten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen,
- Litera bDaten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus und
- Litera cnach Artikel 7 Absatz 4 zu erhebende Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen.