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BGBl. III Nr. 81/2010

kundgemacht 23.08.2010 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Montenegros über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2010× zu Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 81/2010 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für Montenegro in Geltung stehen.