Über die Annahme von ETV oder über deren Änderung hat der Fachausschuss für technische Fragen gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 Paragraph 6, des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zu beschließen. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 Paragraphen 3 und 4 des Übereinkommens in Kraft.
BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang F (APTU) (COTIF)
16
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Annahme von ETV
- Paragraph eins,
- Paragraph 2,Einen Antrag auf Annahme oder Änderung von ETV gemäß Paragraph eins, können stellen:
- Litera ajeder Vertragsstaat;
- Litera bjede regionale Organisation gemäß Artikel 2, Buchst. x) der ATMF;
- Litera cjeder repräsentative internationale Verband, für dessen Mitglieder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Vorhandensein von ETV für Eisenbahnmaterial aus Gründen der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit unerlässlich ist.