Von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ausgestellte technische Zertifikate sind in allen anderen Vertragsstaaten gültig. Jedoch unterliegen der Verkehr und der Einsatz auf dem Gebiet dieser anderen Staaten den Bedingungen dieses Artikels.
BGBl. III Nr. 13/2011
Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang G (ATMF) (COTIF)
26
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Gültigkeit technischer Zertifikate
- Paragraph eins,
- Paragraph 2,Eine Betriebszulassung gestattet den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb eines Fahrzeugs nur auf einer Infrastruktur, die gemäß den Spezifikationen und den sonstigen Zulassungsbedingungen mit dem Fahrzeug kompatibel ist; dies ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher zu stellen.
- Paragraph 3,Unbeschadet von Artikel 3a berechtigt eine für ein Fahrzeug, das alle gültigen ETV erfüllt, ausgestellte Betriebszulassung zum freien Verkehr auf dem Gebiet anderer Vertragsstaaten, vorausgesetzt,
- Litera aalle wesentlichen Anforderungen in diesen ETV sind abgedeckt und
- Litera bdas Fahrzeug ist nicht Gegenstand
- Strichaufzählungeines Sonderfalls oder
- Strichaufzählungoffener Punkte, die sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehen oder
- Strichaufzählungeiner Abweichung.
Die Voraussetzungen für den freien Verkehr können auch in den entsprechenden ETV aufgeführt sein.- Paragraph 4 a, ),Ist in einem Vertragsstaat eine Betriebszulassung für ein Fahrzeug erteilt worden, das Gegenstand eines
- StrichaufzählungSonderfalls, eines offenen Punktes oder einer Abweichung ist, oder
- Strichaufzählungdas die ETV über Rollmaterial und alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt oder
- Litera bwerden nicht alle grundlegenden Anforderungen in den ETV abgedeckt,
so können die zuständigen Behörden der anderen Staaten vom Antragsteller vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung zusätzliche technische Informationen wie etwa Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen.Die zuständigen Behörden haben für den Teil des Fahrzeugs, der einer ETV oder einem Teil davon entspricht, die von anderen zuständigen Behörden gemäß den ETV durchgeführten Überprüfungen anzuerkennen. Für den anderen Teil des Fahrzeugs haben die zuständigen Behörden zur Gänze der Äquivalenztabelle gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU Rechnung zu tragen.Die Einhaltung von- Litera agleichen und als gleichwertig erklärten Bestimmungen,
- Litera bsich nicht auf einen Sonderfall beziehenden Bestimmungen und
- Litera csich nicht auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehenden Bestimmungen
ist nicht erneut zu bewerten. - Paragraph 5,Die Paragraphen 2 bis 4 gelten sinngemäß für eine Bauartzulassung.