Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 107/2013

kundgemacht 08.04.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung Jerseys über den Informationsaustausch in Steuersachen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2013× zu Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 107/2013 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Steuerprüfungen im Ausland

  1. Absatz eins,Eine Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung Vertretern der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates gestatten, für die in Absatz 2 genannten Zwecke das Gebiet des erstgenannten Vertragsstaats zu betreten.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.
  3. Absatz 3,Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.