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BGBl. III Nr. 187/2013

kundgemacht 12.07.2013 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa
Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2013× zu Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2013 · idF BGBl. III Nr. 187/2013 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen wird für einen unbeschränkten Zeittraum abgeschlossen.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in welchem dieses Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft treten.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege kündigen. In so einem Fall, wird dieses Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei beendet.
  4. Absatz 4,
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege aussetzen. So eine Aussetzung wird mit Ablauf von 15 Tagen ab Zustellung so einer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.
    Geschehen zu Prag am 31. Mai 2013 in zwei Originalen, ein jedes in englischer Sprache.