Dieses Abkommen wird für einen unbeschränkten Zeittraum abgeschlossen.
BGBl. III Nr. 187/2013
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über wechselseitige Vertretung bei der Ausstellung von Visa
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Schlussbestimmungen
- Absatz eins,
- Absatz 2,Dieses Abkommen wird am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat, in welchem dieses Abkommen von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft treten.
- Absatz 3,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege kündigen. In so einem Fall, wird dieses Abkommen drei Monate nach Empfang der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei beendet.
- Absatz 4,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich im diplomatischen Wege aussetzen. So eine Aussetzung wird mit Ablauf von 15 Tagen ab Zustellung so einer Notifikation an die andere Vertragspartei wirksam.Geschehen zu Prag am 31. Mai 2013 in zwei Originalen, ein jedes in englischer Sprache.