Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Vaduz auszutauschen.
BGBl. III Nr. 124/2014
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
- Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
- Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen.
- Absatz 4,Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.