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BGBl. III Nr. 161/2014

kundgemacht 26.08.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachung BGBl. III Nr. 161/2014× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.09.2014 · idF BGBl. III Nr. 161/2014 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Genehmigungsfreie Verkehre

  1. Absatz eins,
    Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitsstandards erfüllt:
    1. Litera a
      Rundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera a, dieser Vereinbarung
    2. Litera b
      Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera b
    3. Litera c
      Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 Litera c
  2. Absatz 2,
    Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 sowie der hierfür geltende Nachweis wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.
  3. Absatz 3,
    Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17), vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.