Vor Vergabe eines mit dem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher verbundenen Verschlusssachenauftrags hat der Auftragnehmer eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen vorzulegen.
BGBl. III Nr. 218/2014
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Verschlusssachenaufträge
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob der Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen besitzt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
- Ziffer 3Bis zum Vorliegen einer gültigen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen dürfen dem Auftragnehmer keine Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht werden.
- Ziffer 4Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Verschlusssachenauftrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Verschlusssachenliste. Eine Kopie dieser Dokumente wird den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien übermittelt.
- Ziffer 5Jeder Subunternehmer erfüllt die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen, die für den Auftragnehmer gemäß Absatz 4 bestimmt werden.