Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 235/2014

kundgemacht 16.12.2014 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 235/2014× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF BGBl. III Nr. 235/2014 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich suspendieren. Die Suspendierung tritt mit Eingang der Suspendierungsnote bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
  4. Absatz 4,
    Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 9. Dezember 2010 (Verbalnote No. 32 aus 2010,).