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BGBl. III Nr. 67/2014

kundgemacht 27.03.2014 RIS↗
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union
Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino zur Einbeziehung der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2014× zu Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 67/2014 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Das Abkommen und die ihm beigefügten Erklärungen sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.

Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens und der ihm beigefügten Erklärungen.