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BGBl. III Nr. 136/2015

kundgemacht 01.10.2015 RIS↗
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Vereinbarung zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung Montenegros zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa
Kundmachung BGBl. III Nr. 136/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2015 · idF BGBl. III Nr. 136/2015 Art. 6↗RIS↗

Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren

Artikel 6

  1. Absatz eins,
    Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 29 der Konvention über die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Beamte der einen Vertragspartei in bestehende Gemeinsame Zentren der anderen Vertragspartei mit Drittstaaten entsenden, sofern diese Drittstaaten der Entsendung zustimmen.
  2. Absatz 2,
    Die Befugnisse der in die Gemeinsamen Zentren entsandten Beamten richten sich nach Artikel 29 Absatz 2 und den sonstigen Bestimmungen der Konvention.