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BGBl. III Nr. 39/2015

kundgemacht 25.03.2015 RIS↗Parlament↗
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2015× zu Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 26.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 39/2015 Art. 6↗RIS↗
  1. Ziffer römisch sechs
    BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können, werden nach Artikel römisch siebzehn des ESA-Übereinkommens beigelegt.

Die Urschrift dieser Erklärung, geschehen zu Paris am 30. März 2007, deren deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.