Absatz eins,Die zuständigen Einrichtungen haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an deren gesetzliche Vertreter zu zahlen.
BGBl. III Nr. 61/2015
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
- Absatz 2,In Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Stellen berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls deren gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.