Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 105/2016

kundgemacht 15.06.2016 RIS↗
Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 105/2016× zu Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll 51 § 0↗RIS↗
Art. 6geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 26.10.2008 – 15.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 155/2008 · danach: BGBl. III Nr. 105/2016 Art. 6↗RIS↗
in Kraft ab 16.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 105/2016 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Frauen mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt mit anderen genießen können.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen („empowerment“), um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.