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BGBl. III Nr. 5/2016

kundgemacht 13.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2016× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information sowie Bestimmungen über die Verpflichtung, unverzüglich im Fall einer Sicherheitsverletzung die zuständige Behörde zu informieren. Eine Kopie der Bestimmungen wird an die zuständige Behörde der Partei weitergeleitet, unter deren Zuständigkeit der klassifizierte Vertrag durchzuführen ist.

(2) Auf Ersuchen bestätigen die zuständigen Behörden, dass die vorgeschlagenen Auftragnehmer sowie natürliche Personen, die an vorvertraglichen Verhandlungen oder die bei der Durchführung von klassifizierten Verträgen teilnehmen, über Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen verfügen oder dass die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden, sowie über die Sicherheitsanforderungen für die betroffenen klassifizierten Informationen.

(3) Die zuständigen Behörden informieren einander über klassifizierte Verträge, die unter dieses Abkommen fallen.

(4) Der Herausgeber übermittelt dem Empfänger und der zuständigen Behörde des Empfängers eine Liste der klassifizierten Informationen, die gemäß dem klassifizierten Vertrag zu übermitteln sind.

(5) Ein Auftragnehmer kann einen Subunternehmer heranziehen, um einen Teil des klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subunternehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.