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BGBl. III Nr. 159/2017

kundgemacht 02.10.2017 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa
Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2017× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.07.2017 · idF BGBl. III Nr. 159/2017 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

  1. Absatz eins,
    Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,
    Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten außer Kraft:
    • Strichaufzählung
      die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 11. November 2010 und 23. November 2010
    • Strichaufzählung
      die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 27. Dezember 2012 und 8. Januar 2013
  3. Absatz 3,
    Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Ljubljana am 12. September 2016, in zwei Urschriften, deren deutscher und slowenischer Wortlaut gleichermaßen authentisch sind.