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BGBl. III Nr. 66/2017

kundgemacht 25.04.2017 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation-INTERPOL (ICPO-INTERPOL) über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 66/2017× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 28.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 66/2017 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Zollbefreiung

  1. Ziffer 8
    Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die 45. Europäische Regionalkonferenz zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Vertreter der Organisation und die üblichen Geschenke für diese während der 45. Europäischen Regionalkonferenz, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der 45. Europäischen Regionalkonferenz nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.