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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz aller Menschenrechte zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.

(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt über Maßnahmen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, darunter Folgendes:

  1. Litera a
    Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne,
  2. Litera b
    Förderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung,
  3. Litera c
    Stärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen,
  4. Litera d
    nach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen,
  5. Litera e
    Einführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und
  6. Litera f
    Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.