Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung einzelstaatlicher Menschenrechtsaktionspläne,
BGBl. III Nr. 40/2018
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL 6
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim wirksamen Schutz aller Menschenrechte zusammenzuarbeiten, auch im Rahmen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt über Maßnahmen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben, darunter Folgendes:
- Litera a
- Litera bFörderung der Sensibilisierung für Menschenrechte und der Menschenrechtserziehung,
- Litera cStärkung einzelstaatlicher Menschenrechtsorganisationen,
- Litera dnach Möglichkeit Unterstützung bei der Förderung regionaler Menschenrechtsorganisationen,
- Litera eEinführung eines substanziellen Menschenrechtsdialogs zwischen den Vertragsparteien und
- Litera fZusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.