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BGBl. Nr. 292/1921

kundgemacht 02.06.1921 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 292/1921× zu AngG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angestelltengesetz (AngG) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft 01.07.1921 – 30.06.1984 · idF BGBl. Nr. 292/1921 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 144/1983 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

  1. Absatz eins,Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann unter Bedacht auf die Art des Unternehmens und die Bedürfnisse der Bevölkerung durch Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit auf die im Paragraph 2, dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen, soweit für diese nicht schon eine gesetzliche Regelung gilt, entsprechende Anwendung finden.
  2. Absatz 2,Die näheren Anordnungen über die Kompetenz und über die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, und zwar im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 133, Gew. O., sowie über die zulässigen Rechtsmittel sind durch Verordnung zu erlassen.