BGBl. Nr. 583/1922
Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der königlich rumänischen Regierung vom 5. Oktober 1921, betreffend die Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel römisch sechs.
Für die Zeit der gemeinsamen Verwaltung der Bukowina mit Galizien erfolgt die Abgabe nach dem Provenienzprinzip.
Falls darüber hinaus an Polen irgend welche Archivalien abgegeben werden sollten, erfolgt Abgabe auch an Rumänien unter den gleichen Gesichtspunkten wie an Polen.
Material, das Galizien und die Bukowina gemeinsam betrifft, ist nicht auszufolgen, sondern zur gemeinsamen Benützung an dem bisherigen Verwahrungsorte zu belassen.