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BGBl. Nr. 139/1924

kundgemacht 09.05.1924 RIS↗
Beglaubigungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich.
Kundmachung BGBl. Nr. 139/1924× zu Beglaubigungsvertrag (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beglaubigungsvertrag (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 14.07.1924 · idF BGBl. Nr. 139/1924 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag tritt drei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft. Der Vertrag kann von jedem der vertragschließenden Staaten gekündigt werden. Er bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch durch sechs Monate in Kraft.

    Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausführung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

    So geschehen in Wien, am 21. Juni 1923.