Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Betrieb allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt;
BGBl. Nr. 227/1924
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:
- Litera a
- Litera bvorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.
Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben. Diese Überstunden müssen mindestens um fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.