auf solche Begünstigungen, die einer der vertragschließenden Teile zur Erleichterung des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten bereits gewährt hat und künftig gewähren wird, sowie auf jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzstrecken oder für die Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben;
BGBl. Nr. 51/1925
Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6.
Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel über die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation beziehen sich nicht
- Litera a
- Litera bauf Begünstigungen, welche Norwegen an Dänemark und Island, an Finnland oder Schweden oder an eines dieser Länder zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen wird, sowie auf die Begünstigungen, welche Österreich an Ungarn oder an die Tschechoslowakei in Anwendung des Artikels 222 des Vertrags von St. Germain zugestehen würde, wobei jedoch Einverständnis darüber besteht, daß jeder der Vertragsteile unverzüglich Anspruch auf die gleichen Begünstigungen hat, sobald sie von dem anderem Vertragsteil einem dritten, hier nicht erwähnten Staate zugestanden werden sollten;
- Litera cauf die Verpflichtungen, welche einem der vertragschließenden Teile durch eine schon bestehende oder künftig abgeschlossene Zollunion auferlegt werden.