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BGBl. Nr. 80/1925

kundgemacht 05.03.1925 RIS↗
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien.
Kundmachung BGBl. Nr. 80/1925× zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 11.02.1925 · idF BGBl. Nr. 80/1925 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile, die von welchem Platze immer in die Gebiete des anderen Teiles eingeführt werden, werden keinen anderen oder höheren Zöllen oder Lasten unterliegen, als für die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes entrichtet werden. Bei der Einfuhr irgendwelcher Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse einer der beiden vertragschließenden Teile von welchem Platze immer nach den Gebieten des anderen Teiles wird auch keinerlei Verbot oder Beschränkung aufrechterhalten oder auferlegt werden, die nicht gleichmäßig auf die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes Anwendung finden.

Von dieser allgemeinen Regel sollen Ausnahmen stattfinden nur im Falle von gesundheitspolizeilichen oder anderen Verboten, die zum Schutze der Sicherheit von Personen, Vieh oder landwirtschaftlich nützlichen Pflanzen notwendig werden, und für jene Maßnahmen in den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile, die auf Waren Anwendung finden, die in den Gebieten des anderen eine Prämie genießen.