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BGBl. Nr. 155/1925

kundgemacht 15.05.1925 RIS↗
Staatsvertrag zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend ein Vergleichsverfahren.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1925× zu Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.1925 · idF BGBl. Nr. 155/1925 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6.

Der ständige Vergleichsrat hat die Aufgabe, die Schlichtung der Streitigkeit zu erleichtern, indem er in unparteiischer und gewissenhafter Prüfung den Sachverhalt untersucht und Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit macht.

Der Bericht des ständigen Vergleichsrates ist innerhalb von sechs Monaten von dem Tage an zu erstatten, an dem ihm die Streitigkeit unterbreitet worden ist, es sei denn, daß die vertragschließenden Parteien diese Frist im gemeinsamen Einverständnisse verkürzen oder verlängern. Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes ausgehändigt.

Der Bericht hat weder in bezug auf die Tatsachen noch hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen die Bedeutung einer bindenden Entscheidung.