Absatz eins,Die Ständige Vergleichskommission tritt über einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an ihren Vorsitzenden zu richten ist.
BGBl. Nr. 176/1927
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 20. Mai 1927, betreffend die Berichtigung eines Druckfehlers im Bundesgesetzblatte.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
- Absatz 2,Der Antrag enthält eine Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches vorzuschlagen.
- Absatz 3,Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.