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BGBl. Nr. 57/1928

kundgemacht 03.03.1928 RIS↗
Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923
Kundmachung BGBl. Nr. 57/1928× zu Protokoll über die Schiedsklauseln×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Schiedsklauseln neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 6↗RIS↗

Ziffer 6 Das gegenwärtige Protokoll soll in Kraft treten, sobald zwei Ratifikationsurkunden hinterlegt sind. Späterhin soll das Protokoll für jeden vertragschließenden Staat einen Monat nach der Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten.