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BGBl. Nr. 106/1929

kundgemacht 23.03.1929 RIS↗
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island.
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1929× zu Handelsvertrag zwischen Österreich und Island×

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 25.03.1929 · idF BGBl. Nr. 106/1929 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs. Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sowie die Gesellschaften, die ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile haben und die Handels- oder Gewerbetätigkeit, die sie in jenem Staate ausüben, in welchem sie ihren Wohnsitz, beziehungsweise ihren Sitz haben, auf das Gebiet des anderen Teiles erstrecken, werden dort direkten Steuern auf Grund ihrer Tätigkeit und des daraus erwachsenden Einkommens nur unterworfen sein, wenn sie dort eine Betriebsstätte unterhalten. Die Besteuerung wird dann nach Maßgabe der von dieser Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit erfolgen.