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BGBl. Nr. 45/1932

kundgemacht 03.02.1932 RIS↗
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen
Kundmachung BGBl. Nr. 45/1932× zu Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 12.02.1932 · idF BGBl. Nr. 45/1932 Art. 6↗RIS↗

römisch drei. Beweisaufnahme

Artikel 6.

Wenn eine Gerichtsbehörde in dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile die Durchführung einer Beweisaufnahme in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles begehrt, so kann diese, welcher Staatsangehörigkeit die Parteien auch sein mögen, auf einem der in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Wege bewirkt werden.