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BGBl. Nr. 275/1936

kundgemacht 12.08.1936 RIS↗
Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und der Französischen Republik über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten
Kundmachung BGBl. Nr. 275/1936× zu Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich über die kulturellen und künstlerischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 16.07.1936 · idF BGBl. Nr. 275/1936 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs. Der Austausch von Studierenden sowohl während des Studienjahres (Hochschulen) als auch während der Ferien (Hoch- und Mittelschulen) wird gefördert werden. Besondere Komitees werden hiefür unter der Kontrolle der zuständigen Unterrichtsbehörde des Staates, in dem das Komitee errichtet ist, Sorge tragen, wobei erforderlichenfalls das Einvernehmen mit dem anderen Staat hergestellt werden wird. Der Besuch von offiziell zugelassenen Sommerkursen auf dem Gebiete des höheren oder mittleren Unterrichtes wird gefördert werden. Gänzliche oder teilweise Studiengebührenbefreiungen für Studierende und Schüler, soferne sie bedürftig sind, werden nach Möglichkeit gewährt werden.

Die Bestimmungen der Vereinbarung, welche derzeit den Austausch von Lehramtsanwärtern (Assistenten) regelt, bleiben in Geltung.

Reisen von Studierenden oder Schülern in Gruppen unter der Führung von Lehrkräften sowie Exkursionen zur Teilnahme an künstlerischen und sportlichen Darbietungen werden von beiden Vertragschließenden Teilen in gleicher Weise gefördert werden. Die beiden Regierungen werden bemüht sein, für Teilnehmer an solchen Reisen und Exkursionen Reiseerleichterungen in dem nach den einschlägigen Bestimmungen höchstzulässigen Ausmaße zu erwirken.