BGBl. Nr. 40/1937
Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6.
Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleistung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.