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BGBl. Nr. 284/1937

kundgemacht 18.08.1937 RIS↗
Übereinkommen zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der der allgemeinen Benützung zugänglichen Betriebe zur gemeinsamen Personenbeförderung
Kundmachung BGBl. Nr. 284/1937× zu Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen einschließlich der allgemeinen Benützung und Personenbeförderung (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 19.07.1937 · idF BGBl. Nr. 284/1937 Art. 6↗RIS↗

römisch sechs. Abschnitt.

Dieses Übereinkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsteile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Übereinkommens schon zu einem früheren Zeitpunkt vorläufig in Anwendung gebracht werden können. Dieser Zeitpunkt wird durch Notenaustausch festgelegt werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, den einundzwanzigsten November tausendneunhundertsechsunddreißig, in doppelter Ausfertigung.