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RGBl. Nr. 77/1897

kundgemacht 24.03.1897 RIS↗
Gesetz, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden
Kundmachung RGBl. Nr. 77/1897× zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 24.03.1897 · idF RGBl. Nr. 77/1897 Art. 6↗RIS↗

Artikel römisch sechs.

Anmerkung, Absatz eins, ist gegenstandslos.)

Nach Ablauf der zehnjährigen Frist kann nur mehr der ganze Hof der Executionsführung unterzogen werden. Zum Zwecke der Vertheilung des Feilbietungserlöses sind aber die einzelnen Liegenschaften oder Gruppen von Liegenschaften, die eine verschiedene Belastung aufweisen, abgesondert zu schätzen und die ermittelten Schätzungswerte der verhältnismäßigen Auftheilung des Meistbotes zugrunde zu legen.