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BGBl. III Nr. 9/2016

kundgemacht 19.01.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2016× zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 60neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 60↗RIS↗
  1. Artikel i, k, e, l, 60,
    Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Depositär beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat

  1. Litera i
    den Präsidenten zu wählen,
  2. Sub-Litera, i, i
    die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 zu wählen, mit der Maßgabe, dass der Gouverneursrat beschließen kann, für einen Anfangszeitraum von unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied sind, weniger Direktoren zu wählen.
  3. iii
    Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, und
  4. Sub-Litera, i, v
    alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich sind.

(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015 in einer Urschrift, die im Archiv des Depositärs hinterlegt wird und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.