BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 61neu
ARTIKEL 61
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Gebiet, in dem diese Verträge angewandt werden, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet der Mongolei.