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BGBl. III Nr. 164/2025

kundgemacht 16.10.2025 RIS↗
Änderungen der Art. 55, 59, 61, 62 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Art. 55, 59, 61, 62 und 63 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005
Kundmachung BGBl. III Nr. 164/2025× zu Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) 5 § 0↗RIS↗
Art. 61geändertÜberschrift, Text (neu)
in Kraft 15.06.2007 – 30.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 98/2008 · danach: BGBl. III Nr. 164/2025 Art. 61↗RIS↗
in Kraft ab 31.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 164/2025 Art. 61↗RIS↗
Artikel 61 Ablehnung
Notifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb der in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Frist, so treten diese Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen Staat in Kraft.
Notifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb der in Artikel 59 Absatz 1 oder 1bis jeweils vorgesehenen Frist, so treten diese Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen Staat in Kraft.