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BGBl. Nr. 119/1958

kundgemacht 26.06.1958 RIS↗
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1958× zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 62neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 62↗RIS↗

Artikel 62

  1. Absatz eins,Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (Paragraph 43, der österreichischen Zivilprozeßordnung).
  2. Absatz 2,Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben, werden durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.