BGBl. Nr. 350/1979
350. Europäisches Patentübereinkommen samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 62neu
Artikel 62
Anspruch auf Erfindernennung
Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden.