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BGBl. Nr. 252/1983

kundgemacht 26.04.1983 RIS↗
252. Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I
Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I
Kundmachung BGBl. Nr. 252/1983× zu Afrikanische Entwicklungsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Afrikanische Entwicklungsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 62neu
in Kraft 30.03.1983 – 03.07.2002 · idF BGBl. Nr. 252/1983 · danach: BGBl. III Nr. 183/2002 Art. 62↗RIS↗

Artikel 62

Schiedsverfahren

Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und der Regierung eines Staates, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank wird die betreffende Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von der Regierung des betroffenen Staates und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, von einer anderen Instanz, die nach vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln bestimmt wird. Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.