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BGBl. III Nr. 254/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits samt Schlussakte, Anhänge, Protokoll und Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 254/2013× zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan×

Änderungen durch diese Kundmachung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan neu § 0↗RIS↗
Art. 62neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 62↗RIS↗

ARTIKEL 62

Verbraucherschutz

Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Information des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.