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BGBl. III Nr. 207/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2016× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 62neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 62↗RIS↗

ARTIKEL 62

Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.