BGBl. Nr. 119/1958
119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 63neu
2. Unterabschnitt
Marken und Markenanmeldungen
Artikel 63
Marken, die in Österreich für ein Unternehmen mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin gemäß Paragraph 6, des österreichischen Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953 in das Markenregister eingetragen worden oder die auf Grund des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in Österreich geschützt sind, sind ihren Inhabern verblieben.