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BGBl. III Nr. 98/2008

kundgemacht 12.08.2008 RIS↗
Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005)
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme Internationaler Gesundheitsvorschriften (2005) neu § 0↗RIS↗
Art. 63neu
in Kraft 15.06.2007 – 30.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 98/2008 · danach: BGBl. III Nr. 164/2025 Art. 63↗RIS↗

Artikel 63 Rücknahme von Ablehnungen und Vorbehalten

(1) Ein Staat kann eine Ablehnung nach Artikel 61 jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurücknehmen. In diesen Fällen treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat bei Eingang der Notifikation beim Generaldirektor in Kraft, es sei denn, der Staat bringt bei der Rücknahme seiner Ablehnung einen Vorbehalt an; in diesem Fall treten die Vorschriften wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft. Keinesfalls treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 24 Monaten nach dem in Artikel 59 Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft.

(2) Ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehalts kann von dem betreffenden Vertragsstaat durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation jederzeit zurückgenommen werden. In diesen Fällen wird die Rücknahme mit dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generaldirektor wirksam.